Alleinstellungsmerkmale…


Arbeitsrecht und ‚Kirche‘ allgemein…

Die Kirche… eine Institution des religiösen Glaubens nahezu jedweder Art oder ’nur‘ eine sich offensichtlich marginal unterscheidende Vereinigung von Menschen, die an Nichtsichtbares, Hoffnungen, Perspektiven und letztlich Erlösung durch den jeweiligen Gott (noch personifiziert gedacht) glauben und auch mehr oder weniger dem Gedankengut folgen, obwohl es nicht auf tatsächlichem Wissen basiert. Glauben heißt eben auch Nichtwissen. Mystisch und definitiv nicht mit wissenschaftlichen Mitteln beweisbar und bleibt damit faktisch spekulativ. Das ist keine Blasphemie sondern Realität. Die Religion -welche auch immer- ist damit eine Fiktion und das Produkt menschlicher Phantasie und dessen Hoffnung auf Erlösung und Befreiung der Beschränkungen der menschlichen Existenz, die auch das Herrschen über gedacht ‚untergeordnete‘ Lebensformen beinhaltet und rechtfertigt, weil sich die Spezies Mensch als die Krönung des irdisch Existierenden empfindet und sich entsprechend verhält. –

Weil alles so ’schön‘ unbeweisbar und prinzipiell spekulativ ist, sind Manipulationen des Denkens Türen und Tore geöffnet. Je mehr Anhänger eine Glaubensrichtung hat, je mächtiger und ‚vorbildlicher‘ werden die ‚Anführer‘. Das ist in (fast) allen Bereichen so. Das aktuelle Beispiel:

2019. Februar. Deutschland. Kirche und Arbeitsrecht. Die dritte Gewalt (Judikative) im Staate greift in das Kirchenrecht ein. Gemeint ist die Kirche als Arbeitgeber und damit deren Sonderrolle im Arbeitsrecht. An dieser Stelle sollen keine Statistiken oder sonstige Konkretisierungen folgen, die in den Medien nachgelesen werden können, sondern eine grundsätzliche Betrachtung dessen thematisiert werden.

Die Forderung an einen Arbeitnehmer einer kirchlichen Institution, kirchenkonform zu denken und zu handeln (?), also deren Direktiven folgend, war und ist Bedingung für eine Anstellung, welcher Art kirchlicher Trägerschaft auch immer. Das muss allerdings nicht immer mit der allgemein gültigen Rechtssprechung konform sein. Z.B. wenn ein Chefarzt in einer Klinik mit katholischer Trägerschaft ein zweites Mal heiratet, was nach katholischer Definition und Vorgabe nicht ‚erlaubt‘ ist und eine Entlassung zur Folge hat. Das ist ein Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit eines Menschen und seiner ‚Würde‘. Früher nannte ‚man‘ sowas = ‚Kadavergehorsam‘.

Das die Rechtssprechung zugunsten des Chefarztes entschied, ist nicht nur begrüßenswert, sondern einfach nur logisch! Die eigene Rechtsauffassung (gemeint ist hier die katholische Kirche) als Parallele zur allgemein gültigen Rechtssprechung (Judikative) ist eine nicht mehr zeitgemäße Tolerierung der Auffassungen einer ‚Interessengemeinschaft‘ und deren Rolle in der Gesellschaft. Mit dieser Aussage ist der Rahmen für eine Anpassung  -oder Aufhebung-  einer separaten Rechtsgültigkeit und deren Tolerierung noch weiter zu spannen. In der Konsequenz wäre das dann tatsächlich das Ende des Kirchenrechts im Sinne der alleinigen Gültigkeit des allgemeinen Rechtes. Die tieferen Abarten (Zölibat, Verbot der Folgeehe, keine Frauen als Priester, Sexualität, Verhütung, Abtreibung etc.) eingeschlossen. Mit welchem Recht die freie Entfaltung und Entscheidungsfreiheit und damit die Würde eines Menschen (Artikel 1 /Grundgesetz) an traditionsgebundene Vorbedingungen geknüpft werden, sollte in der Istzeit keine Frage mehr sein. Bislang siegte noch die (religiöse) Spekulation über die Realität.

Keine andere Interessengemeinschaft in diesem Lande kann erwarten, dass ihre ‚Beiträge‘ vom Staat eingezogen werden (Kirchensteuer)  oder … die die Duldung nicht den Menschenrechten konformen Vorgaben zur Mitgliedschaft einfach praktizieren. Moment: Jäger|innen dürfen das, weil Tierrecht kein Menschenrecht ist und Tiere juristisch ‚Sachen‘ sind. Leben ist eben nicht gleich… Leben. –

Das Vorherige liest sich sicherlich sehr kirchenfremd. Ist es auch, obwohl das nicht den sogenannten ‚Glauben‘ an sich betrifft. Wie oben gesagt, heißt Glauben Nichtwissen. Niemand darf sich darüber hinwegsetzen und für seine Postulate Gefolgschaft voraussetzen und erwarten oder sogar mit der Spekulation auf Angst (Hölle!) das Gefühl eines heilbringenden Erlösergedankens Druck auf Gefolgschaft und letztlich Hörigkeit erzeugen. Solche Alleinstellungsmerkmale dürfen keine mehr sein.

Hier plädiere ich ganz klar dafür, das Kirchen sich aus eigenen Kraft im Sinne der 30 Artikel der UNO-Menschenrechtscharta anpassen und reformieren. Sie sind kein ‚Staat im Staate‘ mit Sonderrechten und eigener Rechtsprechung und entsprechender Praxis. Sie sind Institutionen des Glaubens und nicht des Wissens, und sie sollten das blendende Kokettieren mit der suggerierten Nähe zu ihrem Gott und der daraus abgeleiteten Kompetenz unterlassen. Fazit: Sie wissen ES auch nicht besser … können ihr vorgegebenes Mehrwissen allerdings ‚besser‘ und in ihrem Sinne zielführender ‚verkaufen‘.

Mein Gott ist keine Person, sondern ein ‚Alles in Allem‘. (Siehe Futur X – Die freie Auswahl)

Kant: ‚Sapere aude!‘ (Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!).